WERBEAGENTUR/FILMPRODUKTION/FOTOGRAFIE

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Wirtschaftskammer Melk

ATU 67959738

OFFENLEGUNG NACH § 25 MEDIENGESETZ

Informationspflichten lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz und Offenlegungspflicht gemäß Mediengesetz §25 / Copyright / Haftung

MEDIENINHABER UND HERAUSGEBER

MP MEDIA GmbH
GESCHÄFTSFÜHRER: DI ALEXANDER KAUFMANN, MA, BSC 

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS

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COPYRIGHT

Alle Texte und Bilder von dieser Seite, sowie Name und Logo, sind lizensiert von der MP Media GmbH.

Alle Inhalte dürfen nur zu Informationszwecken, nicht jedoch zu gewerblichen oder politischen Zwecken verwendet werden. Auf jeder Kopie eines Beitrags oder von Teilen davon muss die Quellenangabe enthalten sein. Kommerzielles vervielfältigen oder veröffentlichen der Inhalte von dieser Seite, ohne vorherige Zustimmung, ist untersagt. Bei Fragen, können Sie dazu Kontakt aufnehmen.

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MP Media GmbH – Werbeagentur (Brand, Film, Foto, M.Art, Print, Web)

DI Alexander Kaufmann, BSc MA

3380 Pöchlarn

I.             Geltung, Vertragsabschluss

1            Die MP Media GmbH – Werbeagentur in den Bereichen Brand, Film, Foto, M.Art, Print und Web(im Folgenden „Auftragnehmer“)

2         erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3         Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

4          Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.

5         Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

6         Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

II.           Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1            Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftragnehmervertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, sowie dem

2         allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Auftraggebers vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.

3         Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftragnehmer freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

4          Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

5         Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

III.         Entgeltlichkeit von Präsentationen

1        Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.

2     Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar- Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslobe eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Auftragnehmer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Auftragnehmer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorares zu. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.

IV.       Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

1            Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

2         Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3         Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

V.         Termine

1            Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und

2         unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

3         Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4          Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VI.       Vorzeitige Auflösung

1            Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)       die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b)      der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c)       berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet;

d)      über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.

2         Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

VII.     Honorar

1            Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

2         Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Auftragnehmer für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

3         Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4          Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5         Für alle Arbeiten des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwurfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.

VIII.   Zahlung, Eigentumsvorbehalt

1            Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.

2         Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

3         Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

4          Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

IX.       Eigentumsrecht und Urheberrecht

1            Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

2         Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

3         Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

4          Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragnehmervertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.

5         Für Nutzungen gemäß Abs. 4. steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Auftragnehmervergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Auftragnehmerveütung mehr zu zahlen.

6         Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

X.         Kennzeichnung

1            Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

2         Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

XI.       Gewährleistung

1            Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

2         Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

3         Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheberund verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.

4          Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

XII.     Haftung und Produkthaftung

1            In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

2         Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

3         Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto Auftragswert begrenzt.

XIII.   Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

XIV. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XV.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

1            Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

2         Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggebern an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.